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Preiserhöhung: Unitymedia will von Bestandskunden mehr Geld

Die Preiserhöhungen für Bestandskunden von Unitymedia zum Jahresbeginn scheinen zu einer schlechten Tradition zu werden: Auch aktuell erhalten Kunden wieder Briefe: Die Kunden sollen ab März mehr bezahlen.
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Auch 2018 Preiserhöhungen bei Unitymedia-Bestandskunden Auch 2018 Preiserhöhungen bei Unitymedia-Bestandskunden
Bild: Unitymedia
"Alle Jahre wieder kommt die Preiserhöhung": Mittlerweile ist es offenbar eine schlechte Tradition bei Unitymedia geworden, im Januar Briefe mit der Ankündigung einer Preiserhöhung an eine gewisse Zahl von treuen Bestandskunden zu verschicken.

Sowohl im teltarif.de-Forum als auch per E-Mail haben uns Leser mitgeteilt, dass sie einen derartigen Brief erhalten haben. Eines der Schreiben liegt teltarif.de vor.

Betroffene Kunden beschweren sich bei teltarif.de

Auch 2018 Preiserhöhungen bei Unitymedia-Bestandskunden Auch 2018 Preiserhöhungen bei Unitymedia-Bestandskunden
Bild: Unitymedia
In allen teltarif.de bekannten Fällen ist die Preissteigerung in diesem Jahr übrigens identisch: Unitymedia möchte von den Kunden ab dem 1. März 2,98 Euro monatlich mehr kassieren. In dem Schreiben ist zwar der Name des Tarifs erwähnt, allerdings weder die alte noch die neue Grundgebühr, die der Kunde ab März zu entrichten hat.

2016 hatte Unitymedia in einer Stellungnahme angedeutet, dass Bestandskunden nur alle zwei Jahre mit einer derartigen Preiserhöhung rechnen müssen. Ein Leser im Forum konstatiert allerdings: "Die Aussage von Unitymedia, dass die jetzige Preiserhöhung nur Kunden betrifft, die im letzten Jahr nicht betroffen waren, ist falsch. Nachdem bei mir im letzten Jahr um 2,98 Euro erhöht wurde, soll nun wieder um 2,98 Euro erhöht werden, ohne dass die Leistung verbessert wurde. Im Gegenteil, im Speedtest wird nicht annähernd der Normwert über LAN erreicht. Von mehr Leistung kann also nicht die Rede sein."

Das sagen die AGB von Unitymedia zu Preiserhöhungen

In seinen AGB [Link entfernt] hat Unitymedia schon seit einigen Jahren Klauseln zu Preiserhöhungen verankert. Die aktuelle Fassung lautet wie folgt:

5.5 (1) Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, bei einer Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Produkte das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen aus:
  • Urheberrechtsentgelten und anderweitigen Lizenzkosten;
  • Technikkosten (z. B. für Netzwerk und Signalzuführung);
  • Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe Mitarbeiter, Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien);
  • Kosten für die zugeführten Programme;
  • Kosten für Kundenverwaltungssysteme;
  • sonstigen Sach- und Gemeinkosten (z. B. Miete und Energiekosten).
Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung des Kabelnetzbetreibers mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und nicht im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
(2) Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden im Rahmen seiner Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.

Unitymedia behält sich also nun mittlerweile vor, (höchstens) einmal pro Jahr die Preise für Bestandskunden zu erhöhen. Die in den AGB genannten Gründe für eine Preiserhöhung werden im aktuellen Brief allerdings nicht erwähnt und es gibt auch keine Aufstellung der konkreten Mehrkosten, die bei Unitymedia seit Vertragsbeginn überraschend aufgetreten sind. Stattdessen rechtfertigt Unitymedia in dem Schreiben an die Kunden die Preiserhöhung mit den Investitionen in den Netzausbau.

Können Unitymedia-Manager tatsächlich nicht über 24 Monate kalkulieren?

Wer mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist, sollte dieser umgehend schriftlich widersprechen. Laut der aktuellen Formulierung der AGB muss der Kunde dann aber damit rechnen, dass Unitymedia das Vertragsverhältnis von sich aus zum 28. Februar beendet. Der Fall, dass ein Kunde der Preiserhöhung widerspricht und dadurch den Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortsetzt, ist weder in den AGB noch in dem Brief vorgesehen.

Für Unitymedia gibt es nur diese Möglichkeiten: Der Kunde reagiert nicht und akzeptiert damit die Preiserhöhung oder er widerspricht, was eine außerordentliche Kündigung des Vertrags nach sich zieht. Zur Rechtmäßigkeit dieser Preisanpassungsklausel haben wir bereits die Einschätzung eines Rechtsanwalts veröffentlicht.

Die Tatsache, dass Unitymedia derartige Preiserhöhungen mittlerweile jedes Jahr durchführt, wirft wieder einmal die Frage auf, ob die für Tarife zuständigen Manager bei dem Netzbetreiber tatsächlich dazu in der Lage sind, Tarife zu kalkulieren, die für eine Laufzeit von zwei Jahren stabil bleiben können. Denn wenn man sich als ausgebildeter Betriebswirtschaftler bei Preissteigerungen im Bereich der Energie- und Lohnkosten beispielsweise an den Steigerungen der vergangenen drei bis vier Jahre orientiert, kann man dies problemlos in die Grundgebühr eines 24-Monats-Tarifs einfließen lassen.

24-Monats-Tarife mit zwei Jahre gleichbleibendem Preis sind schließlich im Festnetz- und Mobilfunkbereich keine Seltenheit, und offenbar gibt es bei anderen Providern fähige Manager, die ohne Probleme 24-Monats-Verträge mit gleichbleibender Grundgebühr für zwei Jahre kalkulieren können, ohne dass für den Kunden überraschende Preiserhöhungen durchgeführt werden müssen.

Aus den bisherigen Berichten von teltarif.de lässt sich ablesen, dass die regelmäßigen Preiserhöhungen bei Unitymedia mittlerweile eine gewisse Tradition haben:

2017: Preiserhöhung
2016: Preiserhöhung, auch für Bestandskunden
2015: Preiserhöhung per Infopost, Rechtfertigung und Einschätzung dazu
2014: Preiserhöhung und Stellungnahme dazu
2013: Preiserhöhung Telefonie und Sonderkündigungsrecht

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