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Porno-Streaming: So legen Sie Beschwerde gegen die IP-Auskunft ein

In den vergangenen Tagen wurde darüber berichtet, wie abgemahnte Redtube-Nutzer gegen die Abmahnung vorgehen können. Doch wie kann man sich gegen die Herausgabe der eigenen IP-Adressdaten wehren? Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt das Verfahren.
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Im Fall der massenhaften Abmahnungen von Redtube-Nutzern sind nach wie vor viele Fragen ungeklärt. Auf der einen Seite steht weiterhin die Frage, ob die abmahnenden Anwälte auf technisch und juristisch einwandfreie Art und Weise an die IP-Adressen der Nutzer gelangt sind. Darüber hinaus steht das Verhalten des Landgerichts Köln in der Kritik, das das so genannte Auskunftsersuchen wohl ohne größere Prüfung durchgewunken hat.

Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens kann ein Rechteinhaber über ein Gericht vom Internet-Provider des mutmaßlichen Rechtsverletzers die Postadresse zur IP-Adresse ermitteln und dann eine Abmahnung an den Verdächtigen senden. Rechtsanwalt Johannes von Rüden weist auf seinem Portal abmahnhelfer.de darauf hin, dass Betroffene gegen einen solchen Auskunftsbeschluss Beschwerde einlegen können.

Beschwerde kann oft noch nach über 5 Monaten eingelegt werden

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Wie ein solcher Auskunftsbeschluss aussieht, kann man in dieser PDF-Datei anschauen. Grundsätzlich gilt, dass nicht Jedermann eine solche Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss einlegen kann, sondern nur (temporäre) Inhaber einer IP-Adresse, deren Postanschrift vom Provider per Gerichtsbeschluss herausgegeben wurde.

"Gegen den Beschluss, den The Archive gegen die Deutsche Telekom erwirkte, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig", schreibt Anwalt von Rüden. Beschwerdeberechtigt sei jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Jeder, der eine Abmahnung der Kanzlei Urmann & Collegen erhalten habe, sei daher betroffen.

Die Beschwerde muss laut dem Anwalt binnen zwei Wochen beim Landgericht Köln eingehen. Die Frist beginne mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Allerdings wird bei einem Auskunftsersuchen in der Regel der Beschluss gegenüber dem betroffene Anschlussinhaber nicht bekannt gegeben. In diesem Fall beginnt die Frist fünf Monate nach Erlass des Beschlusses. Betroffene Anschlussinhaber hätten daher bis fünf Monate und zwei Wochen nach dem Erlass des Beschlusses Zeit, Beschwerde einzulegen.

Kosten und Aussicht auf Erfolg

Anwalt von Rüden erläutert, dass sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Streitwert berechnen. In vergleichbaren Fällen habe das Landgericht München einen Streitwert von 1 200 Euro pro Beschwerdeführer festgesetzt. Die Kosten für die Beschwerde würden also etwa 240 Euro betragen. Übernehmen muss die Kosten die Partei, die in dem Streit unterliegt. Wird entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, muss der abgemahnte Internet-Nutzer diese Kosten tragen, ansonsten bleiben sie an The Archive AG, dem Rechteinhaber des Pornofilms hängen.

Betroffene sollten sich in dieser Sache unbedingt anwaltlichen Beistand holen. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, sollte ohnehin vorher abklären, ob diese notfalls die Kosten und die Anwaltsgebühren übernimmt, sollte die Beschwerde scheitern. Viele Rechtschutzversicherungen bieten auch die Vermittlung eines kompetenten Fachanwalts an. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden bietet ebenfalls eine Vertretung bei der Beschwerde an. Doch auch hier sollte vor dem Ausfüllen des Beschwerde-Auftrags die eigene Rechtschutzversicherung konsultiert werden.

Zu den Erfolgsaussichten macht Anwalt von Rüden natürgemäß keine endgültigen Aussagen. Nach seiner Rechtsauffassung hätten die Kölner Richter den Auskunftsbeschluss nicht erlassen dürfen. Er geht daher davon aus, "dass die Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zu Unrecht ergangen sind und die Beschwerde der Betroffenen erfolgreich sein wird." Mittlerweile ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Köln gegen die Abmahner.

Das Landgericht Köln hat unterdessen eingeräumt, dass die Bedenken an der rechtmäßigen Ermittlung der IP-Adressen beachtlich sind. Alles Dazu lesen Sie in unserer Meldung "LG Köln gesteht: Rechte der Redtube-Nutzer durch IP-Auskunft möglicherweise verletzt".

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