Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Amtsgericht Potsdam: Streaming ist legal

Solange sich Internet-Nutzer einen Stream nur ansehen und ihn nicht dauerhaft auf ihrer Festplatte speichern, handelt es sich um eine zulässige vorübergehende Vervielfältigung. Weitere Details zu einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam in unserer Meldung.
Von Marie-Anne Winter

Amtsgericht Potsdam: Streaming ist zulässige vorübergehnde Verfielfältigung. Amtsgericht Potsdam: Streaming ist zulässige vorübergehende Vervielfältigung.
Bild: fotolia/liveostockimages
Im Dezember vergangenen Jahres machte eine Abmahnungswelle gegen Nutzer des Porno-Portals Redtube Schlagzeilen. Den Abgemahnten wurde vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Filme angesehen zu haben. Für besondere Aufregung sorgte der Umstand, dass sich die Nutzer lediglich einen Stream angesehen und keine Dateien heruntergeladen hatten. Denn das Zwischenspeichern auf dem PC beim Streaming gilt nicht als unerlaubte Vervielfältigung - das wurde in einem nun Amtsgericht Potsdam: Streaming ist zulässige vorübergehnde Verfielfältigung. Amtsgericht Potsdam: Streaming ist zulässige vorübergehende Vervielfältigung.
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veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Potsdam [Link entfernt] noch einmal ausdrücklich festgestellt. Für viel Kritik sorgte entsprechend auch, dass die abmahnenden Anwälte offenbar mit zweifelhaften Methoden an die IP-Adressen der Streaming-Nutzer gelangt sein mussten.

Hier gab es bereits eine juristische Sensation: Das Landgericht Köln kassierte seine eigene Entscheidung zur Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen im Fall der Redtube-Abmahnwelle, weil es zu der Auffassung kam, dass es dem Antrag des angeblichen Rechteinhabers The Archive AG auf Herausgabe der den jeweiligen IP-Adressen zugeordneten Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht hätte entsprechen dürfen.

Anfang April teilte die Anwaltskanzlei Anka mit, dass das Amtsgericht Potsdam ein Versäumnisurteil gegen The Archive AG erlassen habe - Vertreter der angeblichen Rechteinhaber der gestreamten Videos waren zu der mündlichen Verhandlung gar nicht erst erschienen. Die Kanzlei vertritt einige Betroffene der Redtube-Abmahnungen und hatte exemplarisch Feststellungsklagen erhoben, um die Rechtslage beim Streaming zu klären. Das Versäumnisurteil erging aufgrund der Abwesenheit eines Vertreters der Archive AG. Mit dem Urteil stand vorerst fest, dass "der Firma The Archive AG kein Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch zusteht".

Keine Rechte an nicht existierendem Film

Inzwischen hat die Kanzlei ein Update [Link entfernt] des von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahrens gegen The Archive AG online gestellt und den Urteilstext (Az.: 20C423/13) veröffentlicht. Darin heißt es, dass das Gericht "Streaming" nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansehe, da es sich dabei im Sinne von § 44 a Nr. 2 UrhG um eine vorübergehende Vervielfältigung handele, solange die Beklagte nicht vortrage und beweise, dass der Kläger eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert habe. Eine "eigene wirtschaftliche Bedeutung", das heißt, einen Vorteil, der sich nicht schon aus der Nutzung des geschützten Werkes ergibt, biete die vorübergehende Speicherung nicht.

Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage begründet das Gericht allerdings vor allem mit dem Umstand, dass die Gestattungsanordnung zur Ermittlung der IP-Adressen der angeblichen Nutzer nicht rechtmäßig erfolgt sei und das The Archive AG nicht Inhaber der Rechte für den Film "Glamour Show Girl" sei, von dem die Beklage nicht einmal hätte beweisen können, dass dieser Film überhaupt existiere. Das ist ein interessantes Detail am Rande - denn wenn der Film gar nicht existiert, konnten die Nutzer den Film gar nicht ansehen - ganz gleich ob im legalen Streaming oder auf eine andere Art und Weise.

Für die Abgemahnten im Redtube-Fall dürfte die Sache ohnehin ausgestanden sein: Sie müssen definitiv nicht zahlen. Allerdings sind die Aussichten für alle, die sich haben einschüchtern lassen und jetzt ihr Geld zurück wollen, eher schlecht: Wie berichtet hat der Anwalt Thomas Urmann hat sein Mandat für die The Archive AG niedergelegt. Damit gibt es für die Abmahner aus der Schweiz keine deutsche Zustellanschrift für Gerichtsdokumente mehr. Darüber dürften die Hintermänner der The Archive AG nicht allzu unglücklich sein.

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