Porno-Streaming

LG Köln: Herkunft der IP-Adressen von Redtube-Streaming weiter nicht bekannt

Das LG Köln hat sich zu einem Gutachten geäußert, aufgrund dessen die Telekom zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen wurde. Das Gutachten schildert, wie die Daten ausgewertet werden.
Von Hans-Georg Kluge

Das LG Köln weiß wohl nicht, woher die IP-Adressen der Redtube-Streamer stammen. Das LG Köln weiß wohl nicht, woher die IP-Adressen der Redtube-Streamer stammen.
Bild: Angelika Bentin - Fotolia.com
Wie kamen die Redtube-Abmahner an die IP-Adressen der Nutzer? Das ist derzeit eine der heiß diskutierten Fragen im Internet. Große Erwartungen setzen viele daher auf ein Gutachten der Kanzlei Diehl und Partner. Dieses wird in einigen Beschlüssen des LG Köln genannt. Aufgetaucht ist es bislang aber noch nicht - die Kanzlei selbst gibt das Gutachten nicht heraus.

Nun hat die Pressestelle des Landgerichts zumindest einen teilweisen Einblick in das Gutachten gewährt.

So funktioniert die GLADII-Software - wichtige Details bleiben ausgespart

Das LG Köln weiß wohl nicht, woher die IP-Adressen der Redtube-Streamer stammen. Das LG Köln weiß wohl nicht, woher die IP-Adressen der Redtube-Streamer stammen.
Bild: Angelika Bentin - Fotolia.com
Gegenüber dem Rechtsanwalt Carl Christian Müller [Link entfernt] äußerte sich das Landgericht nun zu dem Gutachten. Der Auskunft seien zwei Tage Korrespondenz vorausgegangen. Erst die Androhung gerichtlicher Schritte habe Wirkung gezeigt. Der Pressesprecher gibt zwar nicht das vollständige Gutachten heraus, skizziert aber zumindest die Inhalte.

Zum Ziel habe das Gutachten, festzustellen, ob die Software GLADII 1.1.3 in der Lage ist, Download-Aktionen auf überwachten Portalen korrekt zu erfassen. Entscheidend dafür sei die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns der Aktion sowie die IP-Adresse des Nutzers. Anhand dreier Download-Portale sei dies untersucht worden - die Darstellung des Videos im Browser nennt der Pressesprecher des Gerichts explizit.

Der Pressesprecher beschreibt den weiteren Verlauf der Untersuchung so: Der Gutachter habe laut den Ausführungen verschiedene Testdateien auf dem Portal abgerufen und den genauen Zeitpunkt notiert. Nun habe er in der Software eine Übersicht der überwachten Medien-Hoster aufgerufen. GLADII habe ihm nun die IP-Adressen der Besucher gezeigt - unter anderem habe er auch seine eigenen Informationen gefunden - sogar zwischenzeitliches Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe sei erfasst. Die protokollierten Zeiten hätten exakt gestimmt.

Weiter schreibt der Gutachter, die testweise durchgeführten Aktionen beruhten "technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen", so ein wörtliches Zitat aus dem Gutachten. Die Schlussfolgerung sei, dass GLADII in der Lage sei, die IP-Adresse eines Downloaders korrekt zu protokollieren.

Fehlendes Detail: Wie werden die Portale überwacht?

Das Gutachten selbst schweigt sich über ein entscheidendes Detail aus: Wie werden die Portale selbst überwacht? Denn die Erfassung der IP-Adresse des Nutzers bleibt weiterhin ein Rätsel. Festzuhalten bleibt: Ohne direkten Zugriff auf die Server des Anbieters besteht wohl kaum eine Möglichkeit, Daten wie IP-Adresse oder Start und Stopp der Wiedergabe eines Videos zu erfassen.

Die Ausführungen zeigen vielmehr: Über die tatsächliche Herkunft der Daten ist dem Gericht nichts bekannt gewesen - auch die Hoffnung darauf, das Gutachten könnte hier Licht ins Dunkel bringen, dürfte sich zerschlagen haben. Wie und ob die IP-Adressen datenschutzrechtlich einwandfrei erfasst wurden, ist deswegen weiterhin unklar.

Laut Anwalt Müller sei dies aber ein entscheidender Aspekt. Die Anordnung an die Telekom, die Daten herauszugeben, hätte vor diesem Hintergrund nicht gegeben werden dürfen. Ob dies den jetzt betroffenen Kunden weiterhilft, ist noch nicht abzusehen. Hier kommen juristisch komplizierte Fragen auf - zum Beispiel, ob wegen der unbekannten Herkunft ein Verwertungsverbot besteht.

Dass die Abmahnungen selbst möglicherweise unwirksam sind, hat aber noch andere Gründe, die wir in einer eigenen Meldung zusammgefasst haben. Die abmahnenden Anwälte selbst müssen sich mittlerweile mit einer Gegen-Klage befassen. In unserem Editorial Amandas schmutziges Geheimnis um die Redtube-Abmahnungen erörtern wir die Frage weiter, wie die Rechteinhaber des Films an so viele IP-Adressen kommen konnten. Welche Machenschaften und (finanziellen) Absprachen es im Hintergrund zwischen Porno-Industrie, Anwälten und Inkasso-Firmen möglicherweise gibt, beleuchtet unser Beitrag Porno-Produzent: Soviel Geld verdienen wir mit den Abmahnungen.

Mittlerweile hat das Landgericht Köln eingeräumt, dass die Bedenken an der rechtmäßigen Ermittlung der IP-Adressen beachtlich sind. Alles Dazu lesen Sie in unserer Meldung "LG Köln gesteht: Rechte der Redtube-Nutzer durch IP-Auskunft möglicherweise verletzt".

Mehr zum Thema Redtube-Abmahnung