Verurteilt

Redtube: Urmann muss persönlich haften

Der wegen der Redtube-Abmahnungen umstrittene Anwalt Urmann hat die nächste juristische Schlappe erlitten. Gegenüber den damals geschädigten haftet er persönlich. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.
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Abmahn-Anwalt Urmann muss persönlich haften Abmahn-Anwalt Urmann muss persönlich haften
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Der Skandal um die umstrittenen Redtube-Abmahnungen kann für den in dieser Sache besonders in Verruf geratenen Anwalt Thomas Urmann nun finanziell bedrohliche Ausmaße annehmen. Vor rund einem Jahr verlor Urmann seine Zulassung als Anwalt. Interessanterweise hatte er sie freiwillig abgegeben. Im Frühjahr hat der Anwalt eines Mandanten Schadensersatz eingeklagt - Urmann musste wegen der Redtube-Abmahnwelle Schadensersatz leisten.

Die persönliche Haftungsfrage wurde nun erneut vor Gericht verhandelt. Diese Woche verhandelte das Amtsgericht Regensburg erneut über den Fall, wie LTO berichtet. Das Urteil lautet: Urmann muss Schadensersatz leisten wegen unerlaubter Handlung und sittenwidriger Schädigung.

Fehlverhalten Urmanns wird ausführlich behandelt

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Erlassen wurde das Urteil am 8. Dezember unter dem Az. 3 C 451/14. Ein Abgemahnter wollte seine Rechtsanwaltskosten von Urmann wieder erstattet haben und klagte deswegen. Der Geschädigte wollte einen Betrag von über 400 Euro, dem ist das Gericht nicht ganz gefolgt. Laut dem Bericht billigte es ihm nur etwa 200 Euro zu.

In seinem Urteil orientierte sich das Gericht an den gesetzlichen Gebühren. Nur diese seien vom Umfang des Schadensersatzes erfasst. Das Gericht berief sich dabei auf den § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Abmahnungen Urmanns wegen des Redtube-Skandals zielten seinerzeit darauf ab, dass die Angeschriebenen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 250 Euro Anwaltskosten an Urmann bezahlen.

Das Amtsgericht Regensburg hat ganz klar festgestellt, dass es der Kanzlei Urmann + Collegen nicht erlaubt war, über das Landgericht Köln und die Telekom anhand der IP-Adressen die Postadressen der Nutzer zu ermitteln. "Kein Rechtsanwalt wird 'blind' auf ihm unbekannte, zur Begründung einer Abmahnung notwendige Vorentscheidungen Bezug nehmen, und diese dann auch noch rechtlich interpretieren, wie in streitgegenständlicher Abmahnung erfolgt", zitiert das Blatt das Urteil.

Urmannn hätte die Nutzerdaten nicht anfordern dürfen, denn die Auskunft sei unter objektiver Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Anschlussinhaber erfolgt. Urmann hätte wissen müssen, dass in diesem Fall für die ermittelten Adressdaten ein Beweisverwertungsverbot nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht.

Urmann haftet für Ansprüche persönlich

Urman habe gegenüber den Abgemahnten die vermeintliche Autorität der durch das LG bewilligten Auskunftsersuchen "in Stellung gebracht", und dies sei eine verwerfliche Handlung gewesen. Nach Auffassung des Gerichts wollte Urmann damit "generell die Position der Abmahnadressaten als faktisch aussichtslos erscheinen [...] lassen". Das Verhalten des Abmahnanwalts bezeichnet das Gericht als "arglistig", in erster Linie habe er nur den eigenen Gebührenanspruch durchsetzen wollen.

Das Gericht wirft Urmann vor, mit den Abmahnungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt zu haben. Darum sei er auch persönlich haftbar wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Auf dieses Urteil dürften sich jetzt alle damals Abgemahnten, die vorschnell an Urmann gezahlt haben, berufen können.

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