Beschlussempfehlung

Smartphone-Nutzung im Auto: Änderung der Rechtslage in Sicht

Telefonieverbot während der Fahrt bleibt, aber App-Nutzung ungeklärt
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Smartphone-Nutzung im Auto Smartphone-Nutzung während der Autofahrt bald möglich?
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Die rechtliche Regelung im Paragrafen 23 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) für die Nutzung des Smartphones während der Autofahrt im vollen Funktions­umfang ist derzeit noch nicht genau definiert. So darf der Besitzer zwar nicht während der Autofahrt telefonieren, doch wie sieht es mit dem Abruf einer App oder ähnlichen Smartphone-Anwendun­gen aus?

Speziell zu diesem Thema haben sich die Ab­geordneten des Bundestags zu einer Sitzung getroffen. Dabei kam der Petitions­ausschuss einstimmig zu einer Beschlussempfehlung und spricht sich für die Änderung des geltenden Rechtslage aus, die die Smartphone-Benutzung während der Autofahrt betrifft. Der darauf abzielende Teil der Petition soll nun an das "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent­wicklung überwiesen" sowie den "Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis" gegeben werden, heißt es in der offiziellen Mitteilung.

Demnach wurde von einem Bürger in einer Zuschrift die Forderung gestellt, dass Smartphones "während der Fahrt in die Hand genommen werden dürfen, wenn sie denn nicht zum Telefonieren genutzt werden." Der Ausschuss teilt die Forderung allerdings nicht, bekräftigt aber, dass ein Telefonie­verbot während Fahrt richtig sei. Aus der Sicht des Antrag­stellers sei die derzeitige Regelung für die Nutzung des Smartphones "ad absurdum geführt". So ist es für ihn nicht nachvollziehbar, "warum man Smartphones nicht in die Hand nehmen dürfe, um etwa das Radio abzustellen oder die Navigations­software zu nutzen." Immerhin wäre dies für Tablets ohne Telefonie-Funktion nicht verboten. Die Polizei argumentiert wiederum, es sei "nur schwer nachvollziehbar, ob mit dem Smartphones auch telefoniert" wurde - jedoch sei dies in den Augen des Antragstellers kein Grund, da nachgewiesen werden könne, "wann der Nutzer telefoniert hat".

Petitionsausschuss sieht ebenfalls Widerspruch, aber....

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Der Petitions­ausschuss sieht ebenfalls den sich ergebenen Widerspruch bei der Nutzung von Zusatzfunktion (beispielsweise für die Navigation) - mit einem Gerät für die Telefonie (Smartphone) und einem Gerät ohne Telefonie-Funktion (Tablet) - eine klare Abgrenzung zu finden sei allerdings schwierig. Bisher habe sich das zuständige Bund-Länder-Gremium dafür ausgesprochen, eine Anpassung des Paragraf 23 StVO vorzunehmen, so "dass künftig Handlungen der Fahrzeugführer, die nicht dem Fahren dienen und unter denen die Verkehrssicherheit leidet, generell ausdrücklich verboten werden sollen." Der Bittsteller fordert auch das Verbot, das Handy während der Fahrt in die Hand zu nehmen, aufzuheben - diese Forderung sei dem Bund-Länder-Gremium zufolge aber nicht "im Interesse der Verkehrssicherheit".

Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat haben sich für eine Anpassung des Paragrafen 23 StVO ausgesprochen, einhergehend mit der Empfehlung, vor dem Ändern des Rechtslage "in einem Forschungsvorhaben belastbare Tatsachen über Ausmaß, Einzelumstände und Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Unfallrelevanz, zu ermitteln". Das Forschungsvorhaben wurde laut dem Ausschuss bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAS) in Auftrag gegeben. Das vorgestellte Konzept des BAS sieht vor, "das Bedienen technischer Geräte im Fahrzeug zu verbieten". Darunter fallen bisher auch Navigationssysteme. An einer erweiterten Regelung soll nun gearbeitet werden.

Die rechtliche Situation bei der Nutzung von sogenannten Blitzer-Apps haben wir bereits im Gespräch mit dem IT-Fachanwalt Hagen Hild in diesem ausführlichen Artikel geschildert.

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