Urteil

BGH bestätigt Anspruch auf Schadensersatz bei Internet-Ausfall

Grundsatzurteil spricht Internet eine zentrale Bedeutung im Alltag zu
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

BGH: Kunden haben ein Recht auf Schadensersatz bei Internet-Ausfall BGH: Schadensersatz bei Internet-Ausfall
Bild: teltarif.de
Internet-Nutzer haben nach einem Grund­satz­urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) Anspruch auf Schadens­ersatz, wenn der Anschluss ausfällt. Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebens­führung, entschied der BGH in dem heute verkündeten Urteil. Deshalb bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatz­anspruch, wenn die Nutzungs­möglich­keit entfällt. Das gleiche gelte für den Telefon­anschluss (Az.: III ZR 98/12).

BGH: Kunden haben ein Recht auf Schadensersatz bei Internet-Ausfall BGH: Schadensersatz bei Internet-Ausfall
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Dem Urteil liegt eine Klage eines Privat­manns zugrunde, der infolge eines Fehlers bei der Tarif­umstellung seinen DSL-Anschluss bei Freenet, dessen DSL-Geschäft 2009 von der United-Internet-Tochter 1&1 übernommen worden ist, in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen konnte. Neben dem Internet wollte der Kunde laut eigenen Aussagen auch seinen Telefon- und Tele­fax­verkehr (Voice und Fax over IP, VoIP) abwickeln. Aufgrund des mehrwöchigen Ausfalls des DSL-Anschlusses verklagte der Betroffene den Provider auf Schadens­ersatz in Höhe von 50 Euro täglich und forderte zudem die Begleichung der durch den Ausfall resul­tierenden Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Provider und für die Handy-Nutzung angefallen sind.

In den Vorinstanzen sind dem Kläger bereits insgesamt 457,50 Euro zugesprochen worden, die zur Begleichung der Kosten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter sowie für die Kosten der Mobil­funk­nutzung dienten. Der Kläger ging in Revision, die vom Berufungs­gericht zugelassenen wurde, und verfolgte zusätzlich seinen Schadens­ersatz­anspruch weiter.

Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut

Der zuständige III. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs verhandelte die Sachlage unter Berück­sichtigung der Rechts­sprechung, nach der der Ersatz für den Ausfall der Nutzungs­möglich­keit eines Wirtschafts­guts grund­sätzlich Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen sich die Funktions­störung typischer­weise als solche auf die materielle Grundlage der Lebens­haltung signifikant auswirkt.

Ein Schadens­ersatz­anspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes wurde in Anwendung dieses Maßstabs verneint, da das Faxen lediglich die Möglichkeit gebe, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden, den privaten Bereich im vorliegendem Fall aber nicht signifikant beein­trächtigt habe. Auch für den Ausfall des Telefons sprach der BGH dem Kläger kein Recht auf Schadens­ersatz zu, da diesem mit dem Handy ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden hat, dessen Mehrkosten bereits in den Vorinstanzen ersetzt worden sind.

Gegeben sei der Schadens­ersatz­anspruch allerdings für den Ausfall des Internets. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschafts­gut, dessen ständige Verfüg­barkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebens­haltung typischer­weise von zentraler Bedeutung sei und dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache, so der BGH.

Die Höhe des Schadens­ersatzes richte sich nach den markt­üblichen, durch­schnittlichen Kosten, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereit­stellung des im Vertrag erfassten DSL-Anschlusses ohne Telefon- und Fax­nutzung angefallen wären. Zur näheren Klärung hierzu hat der Senat die Sache nach eigenen Aussagen an das Berufungs­gericht zurück­verwiesen.

Nicht jede Störung gleich ein Klagegrund

Michael Frenzel, Leiter der 1&1-Unter­nehmens­kommu­nikation, sieht das Urteil des BGH positiv. Die Einschätzung, dass das Internet eine zentrale Bedeutung für die Lebensführung habe, sei zu begrüßen, so Frenzel gegenüber teltarif.de. Auch Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält das Urteil für einen richtigen Schritt. Auf dem Weg zum Schadensersatz würden allerdings einige Fallstricke lauern, so Bradler. Eine Voraussetzung dafür wäre zum Beispiel immer, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Das bedeutet: Der Provider muss eindeutig schuld am Leitungsausfall sein. "Die Durchsetzung der Ansprüche wird entscheidend davon abhängen, ob man dem Anbieter ein Verschulden nachweisen kann", erklärt der Jurist.

Außerdem sei auch künftig nicht jede kleine Störung ein Klagegrund: "Die Anbieter schränken in Ihren Geschäftsbedingungen üblicherweise ein, dass Telefon und Internet etwa 97 Prozent der Zeit zur Verfügung stehen." So halten sich die Firmen zum Beispiel Freiräume offen für Reparaturen oder Wartungsarbeiten an der Leitung. Diese Regelung ist nach Ansicht des Verbraucherschützers auch weiterhin gültig: "So lange dieser Grenzwert eingehalten wird, dürfte keine Pflichtverletzung vorliegen."

Fällt das Internet länger aus, steht Verbrauchern nach der BGH-Entscheidung das Geld zu, dass man in diesem Zeitraum üblicherweise für einen Internetzugang bezahlen muss. In der Regel geht es also um vergleichsweise kleine Beträge. Etwas anders ist der Fall nach dem Urteil des BGH beim Telefonanschluss, sagt Bradler: "Das Festnetztelefon kann man bei einem Ausfall gleichwertig mit dem Handy ersetzen und sich die Mehrkosten erstatten lassen." Bisher seien die Verbraucher in solchen Fällen meist auf den Kosten sitzen geblieben.

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