Auch bei Flatrate-Tarifen

BGH: Anbieter müssen auf Ausschluss von Call by Call hinweisen

Bundesgerichtshof: Pflicht gilt auch bei enthaltener Festnetz-Flatrate
Von Marc Kessler

Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof sieht TK-Anbieter in der Pflicht, darauf hinzuweisen, wenn Call by Call nicht möglich ist
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Telekom­munikations­anbieter müssen bei der Bewerbung ihrer (Flatrate-) Produkte mit Telefon-Anschluss darauf hinweisen, wenn die Nutzung von Call by Call beziehungs­weise die Wahl einer Preselection aus­geschlos­sen sind. Das hat der Bundes­gerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden (Az.: 1 ZR 178/10, Urteil vom 09.02.2012, Begründung liegt derzeit noch nicht vor), wie die Frankfurter Kanzlei Danckelmann und Kerst mitteilt.

Die Hinweispflicht auf ausgeschlossenes Call by Call bleibe auch dann bestehen, wenn der Kunde bei dem gewählten Produkt eine Flatrate ins deutsche Festnetz nutzen könne. Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof sieht TK-Anbieter in der Pflicht, darauf hinzuweisen, wenn Call by Call nicht möglich ist
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"Die Möglichkeit der Nutzung von Call-by-Call-Telefonaten ist für die Verbraucher auch bei bestehender Inlands-Flatrate relevant, so dass Anbieter, die diese Möglichkeit nicht bieten, das in ihren Werbungen deutlich zu machen haben", betont Rechtsanwalt Nikolaus Konstantin Rehart von der Kanzlei Danckelmann und Kerst.

Neues BGH-Urteil folgt der bisherigen Linie

Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden (Az.: I ZR 28/09, Urteil vom 20.01.2011), dass ein Kabelnetzbetreiber, der seine Produkte mit dem Slogan "Kein Telekom-Anschluss mehr nötig" bewarb, den Kunden in die Irre führe, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, Call-by-Call-Telefonate zu führen oder eine Preselection-Voreinstellung vorzunehmen.

Die Richter hatten ihre Entscheidung seinerzeit damit begründet, dass die Kunden aufgrund der Werbung des Kabelanbieters davon ausgehen müssten, dass tatsächlich sämtliche Funktionen des Telefon-Anschlusses genutzt werden könnten, wie sie das von einem Telekom-Anschluss kennen. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der beklagte Anbieter in seiner Werbung verschwiegen habe, dass mit seinem Anschluss weder Call-by-Call-Telefonate noch eine Preselection genutzt werden könnten. Dies sei jedoch gerade für Auslandsgespräche (aber auch für Gespräche zu Mobilfunk-Anschlüssen) die preisgünstigste Variante, die das beklagte Unternehmen über seine Flatrate eben nicht anbieten könne.

Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden

Mit seinem aktuellen Urteil kam der Bundes­gerichtshof also zu einem ähnlichen Ergebnis und hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (OLG München, Az.: 29 U 1589/10, Urteil vom 29.07.2010) korrigiert. Die Münchener Richter waren noch der Auffassung gewesen, es sei nicht unlauter, wenn "mit einer Flatrate abgegoltene Telefondienstleistungen beworben" würden, "bei denen Call-by-Call und Preselection ausgeschlossen sind".

Verweis auf technische Realisierung per VoIP hilft nicht

Derselbe Zivilsenat des Münchener Oberlandesgerichts hatte zudem im September 2011 (Az.: 29 U 982/11) entschieden: "Bei der Werbung für reine VoIP-Telefon­dienstleistungen ohne Bezugnahme auf die Festnetzanschlüsse der Telekom Deutschland GmbH ist es nicht irreführend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dabei das Call-by-Call-Verfahren nicht möglich ist." Anwalt Rehart hierzu: "Mit der neuerlichen Entscheidung des Bundes­gerichtshofs dürfte [dieses] Urteil (...) überholt sein." Dabei rette den Anbieter auch der Verweis auf die technische Realisierung per VoIP nicht - denn auch im aktuellen Urteil des BGH gehe es um einen Fall, in dem die Telefonie per Voice over IP erbracht werde.

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