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500 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte Werbe-E-Mail

Zukünftige Belästigung zieht höhere Strafe nach sich
Von mit Material von dpa

500 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte Werbe-E-Mail 500 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte Werbe-E-Mail
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Eine Vertragsstrafe von 500 Euro für eine unerlaubt zugesandte Werbe-E-Mail ist angemessen. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 17) und beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 4/11). Mit dieser Zahlung soll die Belästigung für den Kunden ausgeglichen werden. Die Forderung des Kunden nach noch mehr Geld werteten die Richter dagegen als unverhältnismäßig.

Erst bei wiederholtem Spam droht höhere Strafe

500 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte Werbe-E-Mail 500 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte Werbe-E-Mail
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Das Gericht billigte mit seinem Spruch einem Versicherungskunden 500 Euro zu. Es machte aber deutlich, dass die Summe höher ausfallen werde, wenn die Versicherung weiter gegen die vertragliche Verpflichtung verstoße, dem Kläger keine Werbe-Mail zuzusenden. Für diesen Fall sollte sie eine "angemessene Vertragsstrafe" zahlen. Der Kläger hatte zuerst 10 000, später 3000 Euro verlangt - das Oberlandesgericht hielt diese Summe allerdings für überzogen.

Der Versicherungskunde, ein Steuerberater, hatte das Versicherungsunternehmen ursprünglich abgemahnt, weil er von der Firma öfters Werbe-Anrufe und -Mails erhalten hatte. Die Versicherung hatte die Abmahnung angenommen. Verbunden mit der Annahme der Abmahnung war die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei weiteren Verstößen gegen die Vereinbarung nach dem so genannten "Hamburger Modell".

Doch nur wenige Wochen später erhielt der Steuerberater wieder eine Werbemail von der Versicherung, woraufhin er die Zahlung einer Vertragsstrafe forderte.

Newsletter-Eintragung kann auch durch Fremde erfolgen

Die Versicherung rechtfertigte sich damit, dass zwischen der Abmahnung und dem Versand der E-Mail jemand unter der Adresse des Steuerberaters den Newsletter des Unternehmens bestellt habe. Dies konnte auch der Kläger nicht ausschließen, allerdings hätte die Versicherung die Mailadresse des Steuerberaters im System für einen Newsletter-Neuanmeldung dauerhaft sperren müssen.

Einige Monate später sandte die Versicherung dann sogar per Post Prospektmaterial an den Kläger. Die Versicherung argumentierte, dass in ihrer Versandabteilung versehentlich das versandte Prospektmaterial, das ein Angebot zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zum Gegenstand gehabt habe, nicht als "Werbung" angesehen worden sei.

Das Gericht hielt im Übrigen die vom Kläger geforderte Vertragsstrafe für zu hoch und setzte diese auf 500 Euro fest, denn der Schaden des Klägers sei immaterieller Natur und bestehe darin, durch die unerwünschte E-Mail belästigt worden zu sein. Der Grad dieser Belästigung sei indes gering, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem Klick gelöscht werden könne. Auch zur Ausübung eines hinreichenden Drucks, zukünftig die Unterlassungsvereinbarung einzuhalten, sei der Betrag von 500 Euro ausreichend.

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