Wandel

Redtube-Abmahnanwalt Thomas Urmann: Vom Jäger zum Gejagten

Es gibt viele Parallelen zum Fall eines früheren Abmahnanwalts, der vermutlich ebenfalls gezielt Nutzer in die Falle lockte. Auch bei diesem lockte das "weibliche Geschlecht" vor allem männliche User.
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Kurz vor Weihnachten erreichte eine Erklärung der "The Archive AG" die Medien, wonach die Gutachter der vorgeblich verwendeten Überwachungssoftware GLADII 1.1.3 bei der Feststellung der IP-Adressen "auf übliche Internet-Technologien" zurückgreife und den Nutzer, anders als auch von teltarif.de vermutet, die Nutzer nicht gezielt in die Falle lockte: "Den Einsatz von etwaigen Werbebannern oder Werbebannercode oder Domain-Weiterleitungen oder Trojanern, Viren oder andere Malware konnten wir hingegen nicht feststellen."

Genaue Details, wie die Ermittlung der IP-Adressen, wenn nicht über eine Weiterleitung, erfolgt sein soll, enthält diese Pressemitteilung den Angaben zufolge jedoch nicht. Der von vielen Nutzern bemerkte Anstieg der Zahl der Zugriffe auf die inkriminierten Filme erklären die Abmahner mit dem Einsatz eigener Monitoring-Software. Sie bestätigen damit aber die Beobachtung der Nutzer, dass es einen Traffic-Anstieg gab.

Bis heute ist damit eine zentrale Frage ungeklärt, nämlich die, wie die Abmahner überhaupt an die IP-Adressen der Nutzer kamen. Möglicherweise bleibt diese Frage auch dauerhaft ungeklärt, denn die meisten denkbaren Varianten der IP-Adressermittlung laufen auf eine weitere Straftat hinaus. Derer werden sich die handelnden Personen (etwa der Aufsichtsrat von The Archive, der Gutachter von GLADII oder der eigentliche Abmahnanwalt) aber kaum selber bezichtigen.

Die Abmahn-Verschwörung?

Auf welchem Weg auch immer die IP-Adressen ermittelt wurden - im nächsten Schritt wurden für diejenigen Adressen, die zur Deutschen Telekom gehörten, beim LG Köln Anträge gestellt, die Telekom zu verpflichten, die jeweiligen Anschlussinhaber zu benennen. In diese Anträge haben mehrere der Anwälte, die Abmahnopfer vertreten, Akteneinsicht erhalten. Sie erklären unisono, dass die Anträge fast genauso formuliert sind, wie im Fall von illegaler Weiterverbreitung von Filmen via Tauschbörsen. Über den Umstand, dass es sich um Streaming, nicht Tauschbörsen, handelt, wurde das LG Köln anscheinend mehr oder weniger gezielt getäuscht.

Sollte sich auch noch der bereits erwähnte Verdacht erhärten, dass die Schweizer The Archive AG noch nicht einmal die exklusiven (online-)Verwertungsrechte an den abgemahnten Pornos hält, und sich ebenso der Verdacht erhärten, dass die IP-Adressen per gezielter Weiterleitung von Nutzern ermittelt wurden, die jeweils einen ganz anderen Porno-Werbe-Link geklickt hatten, dann wäre es Zeit, von einer Abmahn-Verschwörung zu reden: Mit geklauten Film-Rechten, mit gekauften Klicks (von denen jeweils die IP-Adresse gespeichert wurde) ahnungsloser User, mit einem beim Auskunftsantrag getäuschten Gericht und mit einer betrügerischen Abmahnung wäre die Gangster-Story wahrlich komplett.

Jahrzehnte zurück: Die "Tanja-Briefe"

Exzesse von Abmahnanwälten sind leider (fast) so alt wie der private PC-Besitz. Anfang der 90er Jahre schrieb Günther Freiherr von Gravenreuth seine "Tanja-Briefe" insbesondere an jugendliche Computerfreaks, die per Kleinanzeige in PC-Magazinen Kontakt zu Gleichgesinnten suchten. In diesen bat "Tanja", ihr Kopien bestimmter Software-Produkte zukommen zu lassen. Antwortete der so angeschriebene Nutzer und schickte die erwünschte Software mit, kam statt netter weiterer Briefpost einer computervernarrten Teenagerin (damals eine echte Seltenheit!) postwendend die Abmahnung zurück.

Sollten die Vorwürfe zutreffen, dass die Redtube-Nutzer per Werbeanzeigen und Weiterleitungen auf die fragwürdigen Filme gelangt sind, würde gleichermaßen gelten: Die Opfer der Tanja-Briefe wie der Redtube-Abmahnwelle wurden gezielt zu der vermeintlichen Urhe­ber­rechts­ver­letzung verleitet.

Trotz der Verleitung zu einer Straftat blieben die Tanja-Briefe damals strafrechtlich folgenlos für von Gravenreuth. Später folgten weitere Abmahnwellen im IT-Bereich, insbesondere an PC-Händler, die einen PC bzw. PC-Motherboards mit dem "Triton-Chipsatz" von Intel bewarben oder verkauften: Bei dieser Bezeichnung, die von Intel nie als offizielle Marke, sondern immer nur als internes Codewort verwendet worden war, sah von Gravenreuth die Markenrechte seiner Mandantin, einer Software-Schmiede namens "Tricon", als verletzt an. Auch hier hatten die PC-Händler nichts wissentlich Böses getan, außer einer interne Bezeichnung für einen Chip, die jeder andere auch verwendete, weiterzugeben.

Später schaffte es von Gravenreuth dann doch, wiederholt strafrechtlich belangt zu werden. Das Amtsgericht Berlin Tiergarten verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, und zwar ohne Bewährung, weil er wiederholt mit dem Strafrecht in Konflikt gekommen war. Im Berufungsverfahren erhöhte sich die Strafe sogar auf 14 Monate ohne Bewährung, die Revision gegen dieses Urteil blieb erfolglos.

In der Nacht, bevor er die Strafe hätte antreten müssen, erschoss sich von Gravenreuth. So weit kommt es im Fall Urmann hoffentlich nicht.

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