BGH: Zu pauschale Klausel für Telefonwerbung ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof
erlaubt keine
zu pauschalen Werbeklauseln
Foto: dpa
Eine zu pauschale Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung
in einem Auftragsformular ist unzulässig.
Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 337/11, Urteil vom
18.07.2012) entschieden, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Im konkreten Fall ging es um das Auftragsformular
eines Energieversorgers, der seinen Kunden darin die weitreichende Zustimmung zu telefonischer
Werbung entlocken wollte.
Der Bundesgerichtshof
erlaubt keine
zu pauschalen Werbeklauseln
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In dem Formular konnte folgender Passus angekreuzt werden: "Ich bin einverstanden, dass mich
xxx auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten,
die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."
BGH: Einwilligungsklausel ist unzulässig
Gegen diese und weitere Klauseln des Energieunternehmens hatte ein Verbraucherschutz-Verband geklagt. Nachdem der Energieversorger in zwei Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt/Main) unterlegen war, legte er schließlich Revision ein - wodurch es die Angelegenheit bis zum Bundesgerichtshof schaffte. Zwar konnte sich das Unternehmen hinsichtlich einiger angegriffener Klauseln letztlich durchsetzen, die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung hingegen hielt auch der BGH für unzulässig.
Unternehmen dürfen Werbeklauseln nicht (zu) pauschal gestalten
Die verwendete Formulierung verstoße gegen das Transparenzgebot, befanden die obersten Richter in ihrem Urteil. Im konkreten Auftragsformular sei für den Kunden "nicht hinreichend klar, für welche Angebote die Werbeanrufe erfolgen dürfen". Der Kunde müsse erkennen können, "auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird".
Das Problem für den BGH: Der Klausel könne nicht entnommen werden, "ob die Beklagte nur Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf". Die beanstandete Klausel ermögliche auch die Auslegung, dass für Angebote Dritter geworben werden könne.