Urteil

BGH: Zu pauschale Klausel für Telefonwerbung ist unzulässig

Anbieter muss konkret mitteilen, wer für was werben möchte
Von Marc Kessler

Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof
erlaubt keine
zu pauschalen Werbeklauseln
Foto: dpa
Eine zu pauschale Einwil­ligungs­klausel für Telefon-Werbung in einem Auftrags­formular ist unzulässig. Das hat der Bundes­gerichtshof (Az.: VIII ZR 337/11, Urteil vom 18.07.2012) entschieden, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Im konkreten Fall ging es um das Auftrags­formular eines Energie­versorgers, der seinen Kunden darin die weitreichende Zustimmung zu telefonischer Werbung entlocken wollte.

Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof
erlaubt keine
zu pauschalen Werbeklauseln
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In dem Formular konnte folgender Passus angekreuzt werden: "Ich bin einverstanden, dass mich xxx auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienst­leistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."

BGH: Einwilligungsklausel ist unzulässig

Gegen diese und weitere Klauseln des Energie­unternehmens hatte ein Verbraucherschutz-Verband geklagt. Nachdem der Energieversorger in zwei Instanzen (Landgericht und Ober­landesgericht Frankfurt/Main) unterlegen war, legte er schließlich Revision ein - wodurch es die Angelegenheit bis zum Bundesgerichtshof schaffte. Zwar konnte sich das Unternehmen hinsichtlich einiger angegriffener Klauseln letztlich durchsetzen, die Einwilligungs­erklärung zur Telefonwerbung hingegen hielt auch der BGH für unzulässig.

Unternehmen dürfen Werbeklauseln nicht (zu) pauschal gestalten

Die verwendete Formulierung verstoße gegen das Transparenz­gebot, befanden die obersten Richter in ihrem Urteil. Im konkreten Auftragsformular sei für den Kunden "nicht hinreichend klar, für welche Angebote die Werbeanrufe erfolgen dürfen". Der Kunde müsse erkennen können, "auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungs­erklärung zur Werbung ermächtigt wird".

Das Problem für den BGH: Der Klausel könne nicht entnommen werden, "ob die Beklagte nur Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf". Die beanstandete Klausel ermögliche auch die Auslegung, dass für Angebote Dritter geworben werden könne.

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