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telomax: Bundesnetzagentur erweitert ihr Abrechnungsverbot

Regulierungsbehörde ruft Verbraucher zudem zur aktiven Mithilfe auf
Von Marc Kessler

Bundesnetzagentur in Bonn Die Bundesnetzagentur in Bonn
Foto: BNetzA
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für bestimmte Forderungen der telomax GmbH erweitert. Das Verbot war gegenüber dem Unternehmen und sämtlichen betroffenen Netzbetreibern ausgesprochen worden, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Produkt-IDs 12001 bis 12007 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet hatte, die von Drittfirmen erbracht werden sollten.

Die Eintragsdienste waren laut BNetzA zuvor z.B. unter dem Namen www.gluecksfinder.net rechtswidrig telefonisch beworben worden. Die genannten Produkt-IDs entsprechen auf den Rechnungen der Telekom Deutschland den Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 23. Dezember 2010.

Bundesnetzagentur in Bonn Die Bundesnetzagentur in Bonn
Foto: BNetzA
Wie die Regulierungsbehörde heute mitteilte, habe sie "präventiv (...) zudem für 45 weitere Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen". Denn die entsprechenden Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern, so die BNetzA, hätten anhand ihres Produkttextes den Rückschluss zugelassen, dass sie für die Abrechnung der genannten Entgelte hätten verwendet werden können. Das Verbot gilt seit dem 11. Februar 2011.

"Wir wollen nicht warten, bis die gleichen unseriösen Geschäftsmodelle mit noch nicht verwendeten Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern fortgesetzt werden. Das präventive Eingreifen verhindert den erneuten Missbrauch. Die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen ist das effektivste Mittel, um das Modell unattraktiv zu machen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist schwierig

Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel /Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, betont die BNetzA, greife das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürften daher nicht mehr eingezogen werden. Wenn die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt wurden, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. Hier rät die Bonner Behörde dazu, gegebenenfalls mit Hilfe einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts zu versuchen, das Geld zurückzufordern.

Bereits im Dezember 2010 hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der telomax GmbH und der Telekom Deutschland ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Artikel /Leistungsnummern 61404 und 83917 ausgesprochen. Die telomax GmbH hatte nach Angaben der BNetzA unter diesen Nummern gegenüber Kunden der Telekom auf deren Telefonrechnungen Beträge von Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren laut Regulierer zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen worden sei. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst. Die Kosten für diesen Service betrugen den Angaben zufolge 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto pro Woche.

Bundesnetzagentur bittet um Hinweise von Verbrauchern

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher, die Behörde auch weiterhin über derartige Forderungen zu informieren. Es sei nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft Entgelte für diese Eintragsdienste in vergleichbarer Form geltend gemacht würden. Der Verbraucherservice der BNetzA ist unter der Rufnummer 0291 / 9955 - 206 (Mo-Mi 9-17 Uhr, Do 9-18 Uhr, Fr 9-16 Uhr) oder über die E-Mail-Adresse rufnummernmissbrauch@bnetza.de erreichbar.

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